- 03.07.2025
- Der Deutsche Rechtspfleger (Rpfleger)
Ist der Strafverteidiger austauschbar?
Im Rahmen der Bewertung der Ersatzfähigkeit der mit einer Geschäftsreise verbundenen Kosten und Auslagen nach Maßgabe der Nr. 7003–7006 VV zum RVG kommt nicht selten die sog. Zweigstellenregelung zur Anwendung. Demnach sind bei der Frage, ob der Rechtsanwalt eine Geschäftsreise unternommen hat, auch die Zweigstellen der Kanzlei mit einzubeziehen. Diese Betrachtungsweise beruht offensichtlich auf der Prämisse, der Rechtsanwalt sei mit Blick auf die Wahrnehmung des konkreten Gerichtstermins austauschbar, sodass der Termin durch einen am Gerichtsort tätigen kanzleizugehörigen Rechtsanwalt wahrgenommen werden könnte. Jene Wertung ist jedoch auf die Tätigkeit des Strafverteidigers nicht übertragbar. Denn sie ist mit den strafprozessualen Besonderheiten – insbesondere mit Blick auf das Vertrauensverhältnis mit dem Mandanten – nicht vereinbar.