Kontext der Entscheidung
Fragen des Steuerstrafrechts werden sowohl von den Strafgerichten als auch im Hinblick auf die steuerlichen Folgen (etwa der steuerlichen Haftung oder der verlängerten Festsetzungsverjährung gemäß § 169 Abs. 2 Satz 2 AO) von den Finanzgerichten entschieden. Beide Gerichtszweige haben sich daher mit der Auslegung des § 370 AO zu befassen. Aufgrund der zunehmenden Datenübermittlung durch Dritte an die Finanzbehörden wird seit einiger Zeit darüber diskutiert, welche Auswirkungen beim Finanzamt vorliegende Daten auf die Möglichkeit des Steuerpflichtigen haben, den Tatbestand der Steuerhinterziehung zu verwirklichen.
Nach überzeugender Auffassung scheidet der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO aus, wenn die Finanzbehörde Kenntnis der maßgeblichen Umstände erlangt hat. Der BGH führt aus, dass „im Gegensatz zu § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO bei § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO – schon nach seinem Wortlaut – nicht auf eine Kenntnis oder Unkenntnis der Finanzbehörden abzustellen oder das ungeschriebene Merkmal der ‚Unkenntnis‘ der Finanzbehörde in den Tatbestand hineinzulesen“ sei (BGH, Beschl. v. 26.06.2025 - 1 StR 426/24 m.w.N.). Der 8. Senat des BFH formuliert positiv: „Hat nämlich die Finanzverwaltung – auf welchem Weg auch immer – die erforderlichen Informationen erhalten, so scheidet eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen aus“ (BFH, Urt. v. 04.12.2012 - VIII R 50/10 Rn. 31 - BStBl II 2014, 222).
In der vorliegenden Entscheidung spitzte sich die Frage aus Sicht des 6. Senats des BFH dahin gehend zu, welcher Ort der Datenspeicherung eine Kenntnis bei der Finanzbehörde begründet. Der 6. Senat des BFH unterscheidet: Kenntnisse des Sachbearbeiters sowie der Inhalt der geführten Akten schließen den Tatbestand aus. Elektronischen Daten, die nur abrufbar sind, werden als nicht bekannt bewertet. Zur Begründung wird vom BFH das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot herangezogen. Dies ist methodisch verfehlt, da das Bestimmtheitsgebot bei dieser Anwendung zu einer strafbarkeitsausdehnenden Auslegung führt.
Das Urteil folgt der Grundentscheidung der finanzgerichtlichen Rechtsprechung, die Kenntnis oder Unkenntnis von Umständen bestimmten Personen zuzurechnen, statt eine sachgerechte Zuordnung nach Sphären vorzunehmen (vgl. Seer in: Tipke/Kruse, AO/FGO, § 173 AO Rn. 31). Selbst vom Ausgangspunkt der finanzgerichtlichen Rechtsprechung überzeugt die Entscheidung des 6. Senates aber nicht. Der 6. Senat des BFH hatte sich in einer älteren Entscheidung (zu § 173 AO) anders positioniert und auch „abrufbare“ Daten der Finanzbehörde als bekannt bewertet (BFH, Urt. v. 13.01.2011 - VI R 61/09). Die Entscheidung weicht von den überzeugenden Ausführungen des 8. Senates des BFH (Urt. v. 04.12.2012 - VIII R 50/10 Rn. 31 - BStBl II 2014, 222) und der älteren Rechtsprechung des 6. Senates ohne überzeugende Begründung ab.
Der Tatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO erfordert ein In-Unkenntnis-Lassen der Finanzbehörde. Die „Finanzbehörde“ umfasst nicht nur den konkreten Bearbeiter oder die aktenmäßigen Kenntnisse, sondern diejenigen Kenntnisse die der organisatorischen Einheit i.S.d. § 6 Abs. 2 AO vorliegen. Dies umfasst auch Datenspeicher. Eine andere Auffassung wäre dem System der Zurechnung von Kenntnissen – insbesondere im Rahmen der Bekanntgabe – fremd. Für den Zugang eines Bescheides beim Steuerpflichtigen kommt es nicht auf eine tatsächliche Kenntnisnahme an. So regelt etwa die Vorschrift des § 122 Abs. 2a AO, dass ein elektronisch übermittelter Verwaltungsakt am vierten Tag nach seiner Absendung als bekanntgegeben gilt, es sei denn, er ist nicht oder erst zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen. Das bei der Beurteilung der Kenntnis oder Unkenntnis der Verwaltung ein anderer Maßstab als beim Steuerpflichtigen gelten sollte, ist nicht überzeugend.