Zeitpunkt für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswertes bei fiktiver AbrechnungLeitsatz Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts des Unfallfahrzeugs im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung. - A.
Problemstellung Der BGH hatte sich mit der in den Vorinstanzen unterschiedlich beurteilten Frage zu befassen, welcher Wiederbeschaffungswert für das verunfallte Fahrzeug bei der Bestimmung des vom Kläger auf Gutachtenbasis abgerechneten wirtschaftlichen Totalschadens anzusetzen ist. Während das Amtsgericht die Auffassung vertrat, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ermittelte Wiederbeschaffungswert sei maßgeblich, vertrat das Landgericht im Berufungsverfahren die Auffassung, der im Unfallzeitpunkt ermittelte Wert sei maßgeblich.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Der Kläger begehrt den Ersatz restlichen Sachschadens aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 30.05.2018, bei dem sein Fahrschulwagen durch ein bei der Beklagten versichertes Fahrzeug beschädigt wurde. Die volle Haftung ist dem Grunde nach unstreitig. Noch im Jahr 2018 veräußerte der Kläger den beschädigten Pkw und erwarb ein Ersatzfahrzeug, das er seither als Fahrschulwagen nutzt. Die Parteien streiten im Revisionsverfahren nur noch über die Frage, welcher Wiederbeschaffungswert für das verunfallte Fahrzeug bei der Bestimmung des vom Kläger auf Gutachtenbasis abgerechneten wirtschaftlichen Totalschadens anzusetzen ist. Das Amtsgericht hatte insoweit den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (21.02.2024) ermittelten Wert für maßgeblich gehalten und die Beklagte auf dieser Grundlage zur Zahlung restlichen Schadensersatzes von 4.472,96 Euro verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht das Urteil abgeändert und dem Kläger lediglich einen Betrag von 2.597,90 Euro zuerkannt. Dabei hat es seiner Berechnung den vom gerichtlichen Sachverständigen für das Jahr 2018 ermittelten Wiederbeschaffungswert des verunfallten Fahrzeugs zugrunde gelegt, der niedriger ist als der vom Amtsgericht in seine Berechnung eingestellte Betrag. Mit der zugelassenen Revision erstrebte der Kläger die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, das Amtsgericht habe zu Unrecht seiner Schadensberechnung den für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ermittelten Wiederbeschaffungswert zugrunde gelegt. Für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs komme es vorliegend nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung an, da der Kläger bereits 2018 ein Ersatzfahrzeug angeschafft habe und dieses seither als Fahrschulwagen nutze, weshalb sich der Wiederbeschaffungswert nach diesem Zeitpunkt bemesse. Auch bei einer fiktiven Schadensabrechnung seien tatsächlich vom Kläger durchgeführte und vorgetragene Schadensbeseitigungsmaßnahmen zu berücksichtigen. Der Kläger habe zur Schadensbeseitigung nur die im Jahr 2018 geforderten Preise für ein Ersatzfahrzeug aufwenden müssen. Die Ansicht des Klägers, gleichwohl sei der Schadensberechnung der im Jahr 2024 zu zahlende Wiederbeschaffungswert zugrunde zu legen, würde dazu führen, dass er aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Preissteigerung an dem Schadensfall verdiene, was dem schadenrechtlichen Bereicherungsverbot widerspreche. Maßgeblich sei daher der für das Jahr 2018 ermittelte Wiederbeschaffungswert. Der BGH hat das Berufungsurteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen (§§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das angefochtene Urteil halte der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revision wende sich mit Erfolg gegen die Annahme des Berufungsgerichts, im Rahmen der vom Kläger gewählten fiktiven Abrechnung seines Wiederbeschaffungsaufwands sei hinsichtlich der Bestimmung des Wiederbeschaffungswerts des verunfallten Fahrzeugs auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs abzustellen. Sei wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so könne der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Was insoweit erforderlich sei, richte sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Eigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte. Der Geschädigte sei nach diesem Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbehebung zu wählen, sofern er die Höhe der für die Schadensbeseitigung aufzuwendenden Kosten beeinflussen könne (vgl. BGH, Urt. v. 28.01.2025 - VI ZR 300/24; BGH, Urt. v. 29.10.2019 - VI ZR 45/19). Darüber hinaus gelte für die Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB das Verbot, sich durch Schadensersatz zu bereichern. Der Geschädigte soll zwar volle Herstellung verlangen können (Totalreparation), aber an dem Schadensfall nicht „verdienen“. Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadensabrechnung (BGH, Urt. v. 28.01.2025 - VI ZR 300/24; BGH, Urt. v. 26.05.2023 - VI ZR 274/22; BGH, Urt. v. 29.10.2019 - VI ZR 45/19). Der Geschädigte eines Fahrzeugschadens habe bei Ausübung der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl, ob er fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich aufgewendeten Kosten abrechnet. Bei fiktiver Abrechnung sei der objektiv zur Herstellung erforderliche Betrag ohne Bezug zu tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln. Der Geschädigte, der nicht verpflichtet ist, zu den von ihm tatsächlich veranlassten oder auch nicht veranlassten Herstellungsmaßnahmen konkret vorzutragen, disponiere hier dahin, dass er sich mit einer Abrechnung auf einer abstrahierten Grundlage zufriedengebe (BGH, Urt. v. 28.01.2025 - VI ZR 300/24; BGH, Urt. v. 12.10.2021 - VI ZR 513/19; BGH, Urt. v. 24.01.2017 - VI ZR 146/16; BGH, Urt. v. 03.12.2013 - VI ZR 24/13). Entscheide sich der Geschädigte bei einem wirtschaftlichen Totalschaden für eine Abrechnung auf Gutachtenbasis, bemesse sich sein Ersatzanspruch nach dem Wiederbeschaffungsaufwand, also nach der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Unfallwagens und dem Restwert des beschädigten Fahrzeugs. Maßgebliche Bezugsgröße der Schadensberechnung sei mithin der Wiederbeschaffungswert. Dies sei der nach den Verhältnissen auf dem Gebrauchtwagenmarkt zu ermittelnde Preis eines gebrauchten Kraftfahrzeugs, den der Geschädigte aufwenden müsse, um von einem seriösen Händler einen dem Unfallfahrzeug entsprechenden Ersatzwagen zu erwerben (BGH, Urt. v. 23.05.2017 - VI ZR 9/17). Der materiell-rechtlich maßgebliche Zeitpunkt für die Bemessung des Schadensersatzanspruchs in Geld sei – im Rahmen der Grenzen des Verjährungsrechts – der Zeitpunkt, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließe, also der Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung. Verfahrensrechtlich sei, wenn noch nicht vollständig erfüllt ist, der prozessual letztmögliche Beurteilungszeitpunkt, regelmäßig also der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, maßgeblich. Diese Grundsätze dienen in erster Linie dem Schutz des Gläubigers gegen eine verzögerte Ersatzleistung des Schuldners. Zusätzliche Schäden und eine Verteuerung der Wiederherstellungskosten vor vollständiger Erfüllung, etwa durch Preissteigerungen, gehen deshalb in der Regel zu dessen Lasten (BGH, Urt. v. 18.02.2020 - VI ZR 115/19). Die genannten Grundsätze finden auch auf die Abrechnung fiktiver Reparatur- und Wiederbeschaffungskosten Anwendung, während im Fall der konkreten Schadensabrechnung auf die Umstände desjenigen Zeitpunkts abzustellen sei, in dem der Zustand i.S.v. § 249 BGB hergestellt worden sei (BGH, Urt. v. 18.02.2020 - VI ZR 115/19). Danach sei auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen hier im Rahmen der vom Kläger gewählten fiktiven Abrechnung seines Wiederbeschaffungsaufwands der Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung und nicht der Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs durch den Kläger maßgeblich. Dass die Beklagte ihre Schadensersatzpflicht zu letzterem Zeitpunkt bereits vollständig erfüllt hätte, habe das Berufungsgericht nicht festgestellt. Vielmehr habe es die Beklagte – unter Zugrundelegung des von ihm für maßgeblich gehaltenen Wiederbeschaffungswerts zum Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs – zur Zahlung eines Restschadensersatzes verurteilt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Beklagten sei im Streitfall nicht deshalb auf den Zeitpunkt der Ersatzbeschaffung abzustellen, weil im Rahmen der fiktiven Schadensabrechnung zu berücksichtigen ist, wann im Rahmen der Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) die gedachte Herstellung von diesem durchzuführen gewesen wäre (BGH, Urt. v. 18.02.2020 - VI ZR 115/19). Eine generelle, von den Umständen des Einzelfalls losgelöste Obliegenheit des Geschädigten, die Wiederherstellung im Interesse des Schädigers an der Geringhaltung der Kosten möglichst zeitnah nach dem schädigenden Ereignis vorzunehmen, lasse sich aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht herleiten und würde die oben genannten Grundsätze in ihr Gegenteil verkehren. Das Bestehen einer derartigen Obliegenheit komme nur dann in Betracht, wenn dem Geschädigten im Einzelfall ausnahmsweise ein Zuwarten mit der Schadensbeseitigung als Verstoß gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden könne. Das könne etwa im Hinblick auf einen geltend gemachten Nutzungs- oder Verdienstausfallschaden der Fall sein, dessen Höhe bei einer Verzögerung der Reparatur oder Ersatzbeschaffung immer weiter zunehme (vgl. zu solchen Fällen BGH, Urt. 14.04.2010 - VIII ZR 145/09; OLG Saarbrücken, Urt. v. 27.02.2007 - 4 U 470/06 - 153; OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.02.1997 - 1 U 68/96). Im Streitfall, in dem allein der Ersatz des Wiederbeschaffungsaufwands in Rede stehe, sei dagegen kein Grund ersichtlich, weshalb abweichend von der Regel, dass es Sache des Schädigers sei, die Schadensbeseitigung zu finanzieren (BGH, Urt. v. 18.02.2020 - VI ZR 115/19), eine Obliegenheit des Klägers bestanden haben sollte, das Ersatzfahrzeug vor der vollständigen Finanzierung durch die Beklagte anzuschaffen. Anders als das Berufungsgericht meine, spreche vorliegend auch nicht der oben genannte Grundsatz, dass der Geschädigte an dem Schadensfall nicht „verdienen“ soll, für die Maßgeblichkeit des vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs ermittelten Wiederbeschaffungswerts. Zwar habe der Senat in seinem vom Berufungsgericht insoweit angeführten Urteil (BGH, Urt. v. 03.12.2013 - VI ZR 24/13) unter anderem gestützt auf diesen Grundsatz ausgeführt, dass sich auch im Rahmen einer fiktiven Abrechnung der zur Herstellung erforderliche Geldbetrag auf die tatsächlich angefallenen Kosten belaufe, wenn der Geschädigte seinen Kraftfahrzeugsachschaden sach- und fachgerecht in dem Umfang reparieren lasse, den der eingeschaltete Sachverständige für notwendig gehalten habe, und die von der beauftragten Werkstatt berechneten Reparaturkosten die von dem Sachverständigen angesetzten Kosten unterschreiten. Daraus lasse sich aber nicht der Schluss ziehen, im Streitfall sei der vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs ermittelte Wiederbeschaffungswert für die fiktive Schadensberechnung maßgeblich. Denn zum einen sei – anders als bei einer Reparatur entsprechend dem vom Geschädigten eingeholten Sachverständigengutachten – die Anschaffung eines Ersatzfahrzeugs nicht ohne Weiteres mit der vollständigen Schadensbehebung gleichzusetzen, die der Geschädigte mit der Abrechnung auf Gutachtenbasis verlange. Eine solche Gleichsetzung komme nur in Betracht, wenn der angeschaffte Ersatz dem Unfallfahrzeug wirtschaftlich gleichwertig sei. Der Kläger weise insoweit zu Recht darauf hin, dass das angeschaffte Ersatzfahrzeug für den Geschädigten auch dann den Zweck des Unfallfahrzeugs erfüllen könne, wenn es wirtschaftlich geringwertiger sei, also keine zwingende Wertkorrelation zwischen Unfall- und Ersatzfahrzeug bestehe. Zum wirtschaftlichen Wert des vom Kläger als Ersatz für den Unfallwagen angeschafften Fahrzeugs habe das Berufungsgericht keine näheren Feststellungen getroffen. Zum anderen müssten bei einer Übertragung des in der genannten Senatsentscheidung formulierten Grundsatzes auf den Fall der fiktiven Abrechnung des Wiederbeschaffungsaufwands die vom Kläger insoweit auf Gutachtenbasis angesetzten Kosten dem tatsächlich von ihm für die Ersatzbeschaffung aufgewendeten Betrag (abzüglich des realisierten Restwerts des Unfallfahrzeugs) gegenübergestellt werden, um beurteilen zu können, ob er aus dem Schadensfall bei Abrechnung auf Basis des Gutachtens einen unzulässigen Vorteil ziehen würde. So sei das Berufungsgericht aber nicht vorgegangen. Vielmehr habe es seiner Bestimmung der Schadenshöhe den vom gerichtlichen Sachverständigen für den Zeitpunkt der Anschaffung des Ersatzfahrzeugs auf Basis des Marktspiegels der Deutschen Automobiltreuhand ermittelten Wiederbeschaffungswert des Unfallfahrzeugs zugrunde gelegt.
- C.
Kontext der Entscheidung Bei der fiktiven Abrechnung eines unfallbedingten Fahrzeugschadens handelt es sich um ein alltägliches Massengeschäft. Ist wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen. Dabei ist der Geschädigten nach dem in der Norm verankerten Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten, im Rahmen des Zumutbaren und seiner Einflussmöglichkeiten den wirtschaftlicheren Weg der Restitution zu wählen. Dabei hat er einerseits Anspruch auf vollständige Wiederherstellung, darf sich andererseits aber nicht durch den Schaden bereichern. Während das Amtsgericht hier die Auffassung vertrat, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ermittelte und allein streitige Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs sei maßgeblich, vertrat das Landgericht im Berufungsverfahren die Auffassung, der im Unfallzeitpunkt ermittelte Wert sei maßgeblich. Die zeitliche Differenz betrug vorliegend immerhin fast sechs Jahre. Der BGH stellt insoweit klar, dass für die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes der Zeitpunkt maßgeblich ist, in dem der Geschädigte das volle wirtschaftliche Äquivalent für seinen Schaden erhält. Solange der Schaden noch nicht vollständig reguliert wurde, ist er rechtlich auch noch offen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Höhe des Anspruchs ist somit der Zeitpunkt, in dem der Geschädigte den vollen Ersatz für seinen Schaden erhält. Dies ist verfahrensrechtlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (so auch BGH, Urt. v. 18.02.2020 - VI ZR 115/19 m. Anm. Schäfer, jurisPR-VerkR 25/2020 Anm. 2 bei Abrechnung des Schadens auf Basis fiktiver Reparaturkosten). Diese Betrachtung diene dem Schutz des Geschädigten, der nicht durch eine verzögerte Schadensregulierung benachteiligt werden soll. Preis- oder Wertsteigerungen bis zur abschließenden Entscheidung gehen somit grundsätzlich zulasten des Schädigers. Die Tatsache, dass der Kläger vorliegend bereits unmittelbar nach dem Unfall ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle, da er den Schaden fiktiv abrechnet, so dass es nur darauf ankommt, was ein vergleichbares Fahrzeug zum maßgeblichen Zeitpunkt auf dem Markt kostet. Bei entsprechenden Fallgestaltungen wird diese Rechtsprechung unweigerlich dazu führen, dass im laufenden Rechtsstreit ein aktuelles Gutachten zur ohnehin streitigen Schadenhöhe einzuholen ist. Vorliegend ging es um einen Zeitraum von immerhin fast sechs Jahren. Bei einem deutlich kürzeren Zeitraum wird man allerdings nicht zwangsläufig von einer mangelhaften Aktualität eines Gutachtens als Grundlage für die Bemessung des Schadensersatzes ausgehen können (vgl. z.B. LG Saarbrücken, Urt. v. 30.10.2025 - 13 S 83/25 bei einem sechs Monate alten Gutachten). Zu bedenken ist ferner auch, dass es sich bei der Entwicklung der Schadenhöhe nicht immer um eine Einbahnstraße handeln muss. Man denke etwa an den sog. Dieselskandal ab 2015, infolgedessen Pkw mit Dieselmotoren plötzlich einem deutlich erhöhten Wertverlust unterlagen.
- D.
Auswirkungen für die Praxis Der Geschädigte kann den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB). Dabei sind das Gebot der Wirtschaftlichkeit und das Verbot einer Bereicherung zu beachten. Bei fiktiver Abrechnung des Schadens ist insoweit der objektiv erforderliche Betrag maßgeblich, nicht die tatsächlichen Aufwendungen des Geschädigten. Bei erheblich verzögerter Regulierung des Fahrzeugschadens kommt es daher für die Bemessung des Wiederbeschaffungswertes materiell-rechtlich auf den Zeitpunkt an, in dem der Schaden vollständig ausgeglichen wird. Bei streitiger Auseinandersetzung zur Höhe des Anspruchs ist dies verfahrensrechtlich der Termin der letzten mündlichen Verhandlung. Der fiktiv abrechnende Geschädigte kann diesen, in der Regel höheren Wert auch dann verlangen, wenn er sein Fahrzeug bereits früher ersetzt hat und das Preisniveau durch die Marktentwicklung gestiegen ist. Bei der Abrechnung eines Schadens auf der Basis fiktiver Reparaturkosten gilt dies entsprechend ebenso (vgl. BGH, Urt. v. 18.02.2020 - VI ZR 115/19).
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