Inhalt und Gegenstand der Entscheidung
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Die Klägerin war Halterin eines Porsche 911, der am Unfalltag von dem Zeugen J. auf der Nürburgring-Nordschleife geführt wurde. Der Beklagte fuhr dort ebenfalls mit seinem BMW, wobei die Fahrzeuge hintereinanderfuhren. Am Beklagtenfahrzeug trat aus nicht näher bekannten Gründen das Motoröl aus und verunreinigte die Fahrbahn. Auf dieser Ölspur kam das Klägerfahrzeug, welches dem Beklagtenfahrzeug nachfolgte, ins Rutschen und drehte sich auf der Fahrbahn und kollidierte mit der linken Schutzplanke.
Mit anwaltlichem Schreiben wurde der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer des BMW aufgefordert, insgesamt 100.322,36 Euro (Fahrzeugschaden, Wertminderung, Gutachterkosten u.a.) zu zahlen. Gezahlt wurde darauf an die Klägerin insgesamt ein Betrag i.H.v. 65.292,44 Euro. Sie ist der Ansicht, dass der Beklagte für die ihr entstandenen Schäden voll hafte und verlangt daher die Zahlung weiterer 36.352,76 Euro.
Der Beklagte behauptet, dass der Zeuge J. das Fahrzeug der Klägerin mit extremer Geschwindigkeit geführt habe und deshalb auf der gut sichtbaren Ölspur ausgerutscht sei. Die von der Klägerin angebotenen Fahrten auf der Nordschleife würden nämlich zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten angeboten werden, um dem Käufer ein Erlebnis zu bieten. Der Beklagte ist daher der Ansicht, dass über den bereits regulierten Betrag hinaus keine weiteren Ansprüche der Klägerin bestehen würden. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen F. und J. sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens, welches auch mündlich erläutert wurde.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin habe aus dem Verkehrsunfall einen Anspruch auf Schadensersatz i.H.v. weiteren 16.022,92 Euro, so das LG Koblenz. Unzweifelhaft habe sich der Unfall beim Betrieb der beteiligten Kraftfahrzeuge ereignet. Es könne nicht festgestellt werden, dass es sich bei dem Unfall für einen der beiden Fahrzeugführer um ein unabwendbares Ereignis gemäß § 17 Abs. 3 StVG gehandelt habe, welches also auch durch äußerste mögliche Sorgfalt nicht abgewendet werden könne. Für den Beklagten komme ein unabwendbares Ereignis nicht in Betracht, da der Unfall vorliegend auf einer mangelhaften Beschaffenheit des Fahrzeugs oder einem Versagen seiner technischen Einrichtungen beruhe.
Aber auch für die Klägerseite vermochte die Kammer nicht mit der erforderlichen Gewissheit die Überzeugung dahin gehend finden, dass der Verkehrsunfall unvermeidbar war. Denn zu der geforderten äußersten Sorgfalt gehöre die Berücksichtigung aller möglichen Gefahrenmomente. Der Fahrer müsse auch erhebliche fremde Fehler berücksichtigen (vgl. König in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 17 StVG Rn. 22b). Diesen Nachweis der im vorliegenden Einzelfall ausgeübten äußerten Sorgfalt habe die Klagepartei vorliegend nicht zu erbringen vermocht. Zwar habe der Zeuge J. ausgesagt, dass er noch versucht habe, einen Einschlag zu verhindern und dass er vor dem Kontrollverlust nur mit einer Geschwindigkeit von 120 km/h gefahren sei. Der Zeuge F. (Beifahrer im klägerischen PKW) habe zu den gefahrenen Geschwindigkeiten nur ungefähre Angaben machen können. Zum einen habe dieser ausgesagt, dass er vom Zeugen J. im Nachgang gehört habe, dass dieser vor der Kollision ca. 200 km/h gefahren sei, zum anderen aber sagte der Zeuge F. aus, selbst nicht auf das Tacho geschaut zu haben. Hinsichtlich der Aussage des Zeugen J. zu der von ihm mit dem Porsche gefahrenen Geschwindigkeit bestehen aber darüber hinaus im Hinblick auf die gut begründeten technischen Ausführungen des Sachverständigen T. Bedenken, ob der Zeuge J. vor der Kollision das Fahrzeug tatsächlich nur mit 120 km/h gesteuert habe. Denn der Sachverständige habe ausgeführt, dass sich bei Auswertung der technischen Parameter eine Ausgangsgeschwindigkeit von 146 km/h ergebe. Mithin sei es technisch bei einer durchschnittlichen Verzögerungsrechnung möglich, dass der Porsche der Klägerin eine Ausgangsgeschwindigkeit von 146 km/h gehabe habe. Weiter habe der Sachverständige für größere Einschlagsgeschwindigkeiten sowie andere Verzögerungsraten noch weitere technisch plausible Ausgangsgeschwindigkeiten ermitteln können, welche noch deutlich über 146 km/h lagen.
Anders als der Sachverständige im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens ausgeführt habe, sei es aber an der Klägerin zu beweisen, dass der Verkehrsunfall vorliegend konkret unvermeidbar gewesen sei, also dass auch durch äußerste mögliche Sorgfalt der Unfall vorliegend nicht hätte vermieden werden können. Insoweit vermochte die Kammer zum einen nicht mit der für eine Tatsachenfeststellung erforderlichen Gewissheit festzustellen, dass der Porsche vorliegend mit Richtgeschwindigkeit (130 km/h) die Nordschleife befahren habe. Diesbezüglich sei sodann bereits festzuhalten, dass nur derjenige, der die Richtgeschwindigkeit einhalte, sich auch wie ein „Idealfahrer“ verhalte. Weiter bestehen aber auch Zweifel, ob die Betriebsmittelspur nicht doch für den Fahrer des Porsche erkennbar gewesen sei und er sodann auch noch weiter gehender hätte reagieren können. Zwar habe der Zeuge J. ausgesagt, dass er die Betriebsmittelspur nicht gesehen habe, wohingegen aber der Zeuge F. ausgesagt habe, dass er kurz vor dem Kontrollverlust etwas auf der Straße gesehen habe und er noch gedacht habe, es sei Wasser. Auch insoweit bestehen somit Zweifel seitens der Kammer, ob ein Idealfahrer im vorliegenden Einzelfall nicht doch die Betriebsmittelspur vorzeitiger hätte wahrnehmen und so das Unfallereignis hätte vermeiden können.
Insgesamt bestehen daher nicht zu überwindende Zweifel, ob das Befahren der späteren Unfallstelle mit einer Richtgeschwindigkeit von 130 km/h und bei Erkennen der Betriebsmittelspur nicht doch zu vermeiden gewesen wäre. Diese Zweifel an der Unvermeidbarkeit gehen zulasten der hinsichtlich der Vermeidbarkeit beweisbelasteten Klagepartei. Der Beklagte hafte im Rahmen der nach § 17 Abs. 1, 2 StVG vorzunehmenden Haftungsabwägung vorliegend zu 80%. Bei der Abwägung der beiderseitigen Haftungsanteile seien nur unstreitige, zugestandene oder erwiesene Tatsachen zu berücksichtigen. Vermutungen haben außer Betracht zu bleiben. Heranzuziehen seien damit die beiderseitigen objektiven Unfallursachen, das Verschulden der Fahrer sowie die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge. Das grundsätzliche Schadensereignis als solches, namentlich, dass die Klagepartei auf die Ölspur des Beklagtenfahrzeuges geraten und infolgedessen die Kontrolle über den Porsche verloren habe, stehe zwischen den Parteien nicht im Streit. Dementsprechend habe der Beklagte durch den Verlust des Betriebsmittels die Ursache für den Verkehrsunfall der Klagepartei gesetzt.
Dem Beklagten wiederum sei es nicht gelungen zu beweisen, dass auch die Klagepartei ein Mitverschulden am Unfallereignis treffe, namentlich, dass diese mit einer nicht angepassten Geschwindigkeit die Nordschleife befahren habe. Anders als im Rahmen der Prüfung zur Vermeidbarkeit des Unfallereignisses liege die Beweislast im Rahmen der Haftungsverteilung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG insoweit hier auf Beklagtenseite. Den Nachweis, dass die Klagepartei mit nicht angepasster Geschwindigkeit die spätere Unfallstelle befahren habe, vermochte der Beklagte nicht mit der erforderlichen Gewissheit zu führen. Insgesamt habe der Sachverständige die Geschwindigkeit nicht genau einordnen können. So habe er diesbezüglich im Rahmen seines schriftlichen Gutachtens auch ausgeführt, dass sämtliche Parameter, wie Zustand der Reifen oder Zustand der Fahrbahnoberfläche, in der Retrospektive nicht zu beziffern seien. Mithin vermag die Kammer in der gemäß § 286 ZPO vorzunehmenden Gesamtschau auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit einen Geschwindigkeitsverstoß der Klagepartei festzustellen.
Allerdings habe die Klagepartei sich im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG die einfache Betriebsgefahr des PKWs entgegenhalten zu lassen. Diese einfache Betriebsgefahr werde vorliegend nicht durch den Betriebsmittelverlust der Beklagtenseite verdrängt. Insoweit habe sich der Beklagte zutreffend auf die Entscheidung des OLG Koblenz berufen, wonach es auf der Nordschleife des Nürburgrings nahezu regelmäßig zum Austritt von Betriebsmitteln und damit verbundenen Gefährdungen nachfolgender Fahrzeuge komme. Auch beinhalten sowohl das auf der Nordstrecke anzutreffende „sportliche“ Fahren als auch ein besonders langsames vorsichtiges Fahren – jedenfalls dort – erhebliche Gefahrenpotenziale. So drohe beim zu zügigen Fahren ein Kontrollverlust über das Fahrzeug, hingegen beim extrem vorsichtigen Fahren die Gefahr, dass es zu Auffahrunfällen mit sich von hinten „im Rennmodus“ nähernden Fahrzeugen komme (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.01.2023 - 12 U 1933/22). Dementsprechend stelle sich der vorliegende Fall anders dar als ein Verkehrsunfall im „gewöhnlichen Straßenverkehr“. Der Betriebsmittelverlust der Beklagtenseite stelle unter dieser Berücksichtigung keinen solch gravierenden und außergewöhnlichen Umstand, dass die einfache Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges von 20% dahinter zurücktrete. Auf der anderen Seite konnte die Kammer aber auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass der Zeuge J. den klägerischen PKW oberhalb der Richtgeschwindigkeit geführt habe, so dass auch insoweit keine Veranlassung bestehe, eine erhöhte Betriebsgefahr zugrunde zu legen. Die Kammer ist im Rahmen der Abwägung nach § 17 Abs. 1, 2 StVG daher zu einer Haftung der Beklagten i.H.v. 80% gekommen.
Die Höhe der ersatzfähigen Schäden steht zwischen den Parteien nicht im Streit, so dass unter Berücksichtigung der Haftungsquote von 80% noch ein weiterer Anspruch der Klägerin von 16.022,92 Euro verbleibt.
Kontext der Entscheidung
Soweit auf der bereits 1927 eröffneten Nürburgring-Nordschleife keine Rennveranstaltungen oder Testfahrten der Autoindustrie stattfinden, wird die Rennstrecke der Öffentlichkeit für sog. Touristenfahrten zugänglich gemacht. Dafür ist die Strecke an der Zufahrt als Kraftfahrstraße (§ 41 StVO, Zeichen 331) ausgeschildert. Nach Pressemeldungen der örtlich zuständigen Polizeiinspektion Adenau ereignen sich bei Touristenfahrten auf der Nordschleife zahlreiche Unfälle – im Jahr 2024 immerhin 105 und in 2025 96 Unfälle.
Das Landgericht hat der Klägerin bei der Haftungsabwägung eine Mithaftung von 20% wegen einer erhöhten Betriebsgefahr ihres Fahrzeugs zugewiesen. Dies korrespondiert mit der Rechtsprechung des OLG Koblenz und des LG Koblenz, die für Rechtsstreitigkeiten zu Unfällen auf dem Nürburgring örtlich zuständig sind und regelmäßig von einer Mithaftung aus der Betriebsgefahr von 20-25% ausgehen (vgl. z.B. OLG Koblenz, Beschl. v. 19.01.2023 - 12 U 1933/22 m. Anm. Wenker, jurisPR-VerkR 11/2023 Anm. 2; OLG Koblenz, Beschl. v. 05.01.2021 - 12 U 1571/20 und LG Koblenz, Urt. v. 28.08.2025 - 5 O 132/20). Denn bei dem Fahren auf einer Rennstrecke handelt es sich jedenfalls um einen besonderen Umstand – wegen der Örtlichkeit und auch, weil wegen anderer, besonders sportlich fahrender Verkehrsteilnehmer jedenfalls mit kritischen Verkehrssituationen und daraus resultierenden Gefahren zu rechnen ist.
Der auch vorliegend eingängig begründeten Beurteilung der Mithaftung der Klägerin aus einer erhöhten Betriebsgefahr ist daher tatsächlich und rechtlich zuzustimmen. Damit korrespondiert systematisch, dass auch die erlaubte Überschreitung der Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen zwar keinen Verschuldensvorwurf begründet, aber doch die Betriebsgefahr erhöht: Nach § 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V wird den Führern von Pkw unter anderem empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Entgegen dem Namen der Verordnung gilt die Richtgeschwindigkeit jedoch nicht nur auf Autobahnen, sondern auch außerhalb geschlossener Ortschaften auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, und auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung oder durch Leitlinien markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben. Der Nürburgring darf uneingeschränkt nur als „Einbahnstraße“ in eine Richtung (im Uhrzeigersinn) befahren werden. Es ist grundsätzlich nicht verboten, auf den genannten Straßen schneller als 130 km/h zu fahren. Der Fahrer des klägerischen Fahrzeugs war vorliegend nach den Berechnungen des Sachverständigen mit mindestens 146 km/h unterwegs. Nach der Rechtsprechung verhält sich aber nur derjenige als „Idealfahrer“, der die Richtgeschwindigkeit einhält. Wer schneller fährt, vergrößert in haftungsrelevanter Weise die Gefahr, dass sich andere Verkehrsteilnehmer auf diese Fahrweise nicht einstellen, insbesondere die Geschwindigkeit unterschätzen. Er kann sich daher nicht auf die Unabwendbarkeit des Unfalls i.S.v. § 7 Abs. 2 StVG berufen, es sei denn, er weist nach, dass es auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h zu dem Unfall mit vergleichbar schweren Folgen gekommen wäre (vgl. BGH, Urt. v. 17.03.1992 - VI ZR 62/91; BGH, Urt. v. 17.03.1992 - VI ZR 63/91 und OLG Hamm, Urt. v. 15.05.2018 - I-7 U 45/17).
Ähnliches gilt für die erhöhte Betriebsgefahr stark motorisierter Zweiräder, deren besondere Beschleunigungsfähigkeit und Instabilität bei der Haftungsabwägung Berücksichtigung finden können, wenn dies mitursächlich für einen Unfall geworden ist (vgl. z.B. OLG Hamm, Urt. v. 08.07.2022 - I-7 U 106/20 und OLG Hamm, Urt. v. 30.05.2016 - I-6 U 13/16).