Kollision im Kreuzungsbereich mit Vorfahrtsverstoß und SchneidmanöverLeitsatz Zur wechselseitigen Neutralisierung von Anscheinsbeweislagen, die jeweils für sich betrachtet zu einer Alleinhaftung eines Unfallbeteiligten führen würden, hier konkret in dem Fall, dass es zur Kollision zwischen dem Vorfahrtsverpflichteten mit dem die Kreuzung „schneidenden“ Vorfahrtsberechtigten kommt. - A.
Problemstellung Das LG Stralsund hatte einen tatsächlich wie rechtlich streitigen Sachverhalt zu beurteilen, der so oder so ähnlich schon vielen Zivilkammern und Fachanwälten für Verkehrsrecht untergekommen sein dürfte: An einer Rechts-vor-Links-Kreuzung biegt das bevorrechtigte Fahrzeug (hier: das Beklagtenfahrzeug) nach links ab, wobei es zu einer Kollision mit dem wartepflichtigen Fahrzeug (hier: das Klägerfahrzeug) kommt. Die Parteien werfen sich wechselseitig einen Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot durch „Schneiden“ der Kurve bzw. einen Vorfahrtsverstoß vor und gehen jeweils von der Alleinhaftung der anderen Seite aus.
- B.
Inhalt und Gegenstand der Entscheidung Bei dieser Sachlage hatte das Landgericht, sachverständig beraten, zunächst den Sachverhalt aufzuklären, der für die Entscheidung zugrunde zu legen war. Kurz gefasst gelangte das Gericht maßgeblich aufgrund des mündlichen Gutachtens zum Ergebnis, dass der Beklagte zu 1) den Kurven- bzw. Einmündungsbereich „ganz erheblich“ geschnitten haben musste (Rn. 14), sich gleichzeitig aber der Kläger im Kollisionszeitpunkt bereits auf der bevorrechtigten Straße befunden habe. Somit stehen sich Verstöße gegen § 2 Abs. 2 StVO beklagtenseits und § 8 StVO klägerseits gegenüber, wobei letzterer Verstoß unabhängig davon sei, dass der Kläger sich ausschließlich auf der rechten Fahrbahnhälfte befunden habe: Das Vorfahrtsrecht beziehe sich auf die gesamte Breite der Fahrbahn der bevorrechtigten Straße. Bei der schlussendlichen Abwägung der beiden Verursachungsbeiträge (Rn. 16) spreche zwar „tendenziell“ für den Kläger, dass er sich nach den sachverständigen Feststellungen nicht mehr in einer „substanziellen Fahrbewegung“ befunden habe. Umgekehrt sei aber zu berücksichtigen, dass das Klägerfahrzeug innerhalb der rechten Fahrbahnhälfte der bevorrechtigten Straße „deutlich und letztlich unvernünftig weit nach links“ gekommen sei. Hierdurch sei ein zusätzliches Kollisionsrisiko geschaffen worden. Umgekehrt könne nicht zu seinen Lasten gewertet werden und letztlich offenbleiben, ob er sich – wie von der Beklagtenseite wohl behauptet worden war – der Kollisionsstelle mit überhöhter Geschwindigkeit genähert habe, da sich dies auf den Unfall – zur Erinnerung, der Kläger war zuletzt jedenfalls fast zum Stehen gekommen – nicht ausgewirkt habe. Auf dieser Grundlage ist das LG Stralsund dann abschließend zu einer hälftigen Haftung beider Parteien gelangt.
- C.
Kontext der Entscheidung Die Unfallkonstellation „Vorfahrtsverstoß gegen kurvenschneidenden Linksabbieger“ erfordert eine genaue Herausarbeitung der für und gegen die jeweiligen Verkehrsteilnehmer sprechenden Aspekte, wie die detaillierte Auseinandersetzung des Landgerichts mit dem Fahrverhalten des Klägers (zwar innerhalb „seiner Spur“, dort aber „unvernünftig“ weit links) anschaulich zeigt. Auch die Fallsammlung zu dieser Thematik bei Grüneberg (Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 17. Aufl. 2022, Rn. 46) lässt erkennen, dass eine hälftige Haftungsteilung zwar naheliegt, aber keinesfalls zwingend ist. Exemplarisch wird insofern auf das Urteil des OLG Saarbrücken vom 29.03.2018 (4 U 56/17 volle Haftung des Linksabbiegers) einerseits und das Urteil des LG Hamburg vom 08.02.2021 (331 O 256/20 volle Haftung des Wartepflichtigen) andererseits verwiesen. Es kommt eben – wie stets – auf den Einzelfall an. So wäre es im Fall des LG Stralsund sicherlich auch vertretbar, wenngleich nicht zwingend, gewesen, den Verursachungsbeitrag des Klägers aufgrund seines (Fast-)Stillstandes im Zeitpunkt der Kollision geringer zu gewichten. Der rechtliche Rahmen für die streitgegenständliche Konstellation dürfte dagegen weitgehend als geklärt betrachtet werden: Der Vorfahrtsbereich wird bei rechtwinklig einmündenden Straßen und bei rechtwinkligen Straßenkreuzungen von den Fluchtlinien der Fahrbahnen beider Straßen gebildet. Bei einer trichterförmig erweiterten Einmündung erstreckt sich die Vorfahrt nicht nur auf das durch die Fluchtlinie der Fahrbahnen beider Seiten gebildete Einmündungsviereck, sondern umfasst auch die ganze bis zu den Endpunkten des Trichters erweiterte bevorrechtigte Fahrbahn. Der Benutzer einer bevorrechtigten Straße ist gegenüber den Verkehrsteilnehmern, die auf einer einmündenden oder die Vorfahrtsstraße kreuzenden nicht bevorrechtigten Straße herankommen, auch dann vorfahrtsberechtigt, wenn er in diese Straße einbiegt, und zwar so lange, bis er die Vorfahrtsstraße mit der ganzen Länge seines Fahrzeugs verlassen hat (wörtliche Zitate aus BGH, Urt. v. 27.05.2014 - VI ZR 279/13, dort jeweils m.w.N.; vgl. eingehend zur Thematik auch das vom LG Stralsund zitierte Urteil OLG Saarbrücken, Urt. v. 29.03.2018 - 4 U 56/17).
- D.
Auswirkungen für die Praxis Der unmittelbare Erkenntnisgewinn für von anderen Gerichten zu beurteilende Sachverhalte dürfte sich naturgemäß in Grenzen halten, da bei Verkehrsunfällen eben stets die konkreten Einzelfallumstände maßgeblich sind. Das Urteil zeigt aber exemplarisch auf, wie die wechselseitigen Verursachungsbeiträge in einer (im weiteren Sinne) häufig auftretenden Konstellation auf tatsächlicher Ebene herausgearbeitet und auf rechtlicher Ebene abgewogen werden können.
- E.
Weitere Themenschwerpunkte der Entscheidung Die Beklagten hatten in der Verhandlung offenbar Schriftsatznachlass „zum Ergebnis der Beweisaufnahme“ beantragt, den das Gericht nicht gewährt hatte und diese Entscheidung konsequenterweise nun im Endurteil einigermaßen apodiktisch (unter mit Verweis auf ein eigenes, tiefgehender begründetes Urteil) damit begründet, dass die ZPO hierfür keine Grundlage biete (Rn. 18). (Nur) rechtliche Bewertungen könnten auch noch nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung abgegeben werden. In dieser Pauschalität ist dies zwar nicht zutreffend: Wenn ein Sachverständiger, ohne dass er vorher ein den Parteien zur kritischen Würdigung zugängliches schriftliches Gutachten erstattet hat, in der mündlichen Verhandlung zu schwierigen Sachfragen ausführlich gehört wird, muss jede Partei zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich nach Vorliegen des Protokolls über die Beweisaufnahme ggf. anderweitig sachverständig beraten zu lassen und zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (so nahezu wörtlich BGH, Beschl. v. 12.05.2009 - VI ZR 275/08; vgl. auch BGH, Urt. v. 14.06.2018 - III ZR 54/17 zu einem mündlichen Gutachten auf dem Gebiet des Brand- und Feuerschutzes). Ein derartiges Schutzbedürfnis besteht jedoch nicht schlechthin nach jedem mündlich erstatteten Sachverständigengutachten, sondern ist auf solche Gutachten beschränkt, bei denen aufgrund der Schwierigkeit der Thematik kein sofortiges Verständnis der Parteien erwartet werden kann oder aus besonderen anderen Gründen eine sofortige Auseinandersetzung nicht zumutbar erscheint (OLG Hamm, Urt. v. 25.11.2003 - 9 U 196/02). Bei Verkehrsunfällen dürfte deshalb in aller Regel mit dem LG Stralsund die Einräumung einer Schriftsatzfrist nicht erforderlich sein.
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