juris PraxisReporte

Autor:Prof. Dr. Dirk Heckmann
Erscheinungsdatum:01.12.2023
Quelle:juris Logo
Normen:§ 202 StGB, § 202c StGB
Fundstelle:jurisPR-ITR 24/2023 Anm. 1
Herausgeber:Prof. Dr. Dirk Heckmann, Technische Universität München
Zitiervorschlag:Heckmann, jurisPR-ITR 24/2023 Anm. 1 Zitiervorschlag

Editorial 24/2023 - Hackerparagraph unter der Lupe

Sehr geehrte Leserinnen und Leser,

die Bundesregierung plant eine Überarbeitung des sog. Hackerparagraphen (§§ 202 ff. StGB), der 2007 im Zuge des Gesetzes zur Bekämpfung der Computerkriminalität eingeführt wurde. Das Bundesjustizministerium strebt an, den Umgang mit Sicherheitslücken in einem vernünftigen Rahmen, insbesondere mit Blick auf die IT-Sicherheitsforschung, gesetzlich neu zu regeln. Dieser Schritt geht auf eine Ankündigung der regierenden Koalition aus SPD, Grünen und FDP im Koalitionsvertrag von 2021 zurück.

Besondere Aufmerksamkeit erhielt § 202c StGB, der den Besitz und die Verbreitung von Werkzeugen zur Netzwerkanalyse und zur Aufdeckung von Sicherheitslücken unter Strafe stellte. Diese Regelung wurde heftig kritisiert, da sie nicht nur bösartige Hacker, sondern auch Sicherheitsexperten und Administratoren betraf, die solche Tools zur Identifizierung von Schwachstellen nutzen.

Das Bundesjustizministerium reagierte auf die Kritik und führte im Juni und Oktober Symposien zur Novellierung des Gesetzes durch, deren Ergebnisse derzeit noch ausgewertet und Eckpunkte für eine Gesetzesänderung erarbeitet werden, die im ersten Halbjahr 2024 vorgelegt werden sollen.

Die geplante Überarbeitung wirft einmal mehr die Frage auf, wie die zweifelsohne grundsätzlich notwendigen gesetzlichen Rahmenbedingungen mit der rasanten technischen Entwicklung Schritt halten können.

In dieser Ausgabe erwartet Sie zunächst ein Beitrag von Uta Stenzel zur Urheberrechtswidrigkeit der unerlaubten Veröffentlichung einer Urkunde in einem Instagram-Account (LG Berlin, Beschl. v. 27.09.2023 - 15 O 464/23) (Anm. 2).

Anschließend befasst sich Klaus Spitz mit der Pflicht zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs durch Verbandsvertreter mit Anwaltszulassung (BAG, Beschl. v. 21.09.2023 - 10 AZR 512/20) (Anm. 3).

Christina Maria Leeb ist mit einer Anmerkung zum Antrag auf Terminsverlegung bei Möglichkeit der Videoverhandlung vertreten (BFH, Urt. v. 26.07.2023 - II R 4/21) (Anm. 4).

Tobias Reinbacher widmet sich dem Zeitpunkt der Beendigung einer Beleidigung im Internet (OLG Karlsruhe, Urt. v. 18.01.2023 - 2 Rv 34 Ss 589/22) (Anm. 5).

Schließlich bespricht Thomas Lapp eine Entscheidung des LSG Stuttgart zu den Anforderungen an ein wirksames Urteil bei elektronischer Ausfertigung mit qualifizierter elektronischer Signatur (LSG Stuttgart, Urt. v. 05.10.2023 - L 6 SB 2273/23) (Anm. 6).

Ich wünsche Ihnen eine unterhaltsame Lektüre

Ihr Prof. Dr. Dirk Heckmann


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