• 03.07.2025
  • Erbfolgebesteuerung (ErbBstg)

Testamentserrichtung: Das zerrissene Testament im Bankschließfach

Das OLG Frankfurt hatte sich in seiner Entscheidung vom 29.4.25 (21 W 26/25) mit der Frage zu beschäftigen, ob ein zerrissenes Testament mit Absicht widerrufen wurde, wenn dieses Testament über Jahre in einem Bankschließfach aufbewahrt wurde. Der spätere Erblasser E war in erster Ehe mit A und später mit B verheiratet. E hatte keine Kinder, seine Mutter M lebt noch. Nach dem Tod des E wurde zunächst kein Testament aufgefunden. Als später das Bankschließfach des E geräumt wurde, fand sich ein handschriftliches Schriftstück aus dem Jahr 2011, welches in der Mitte durchtrennt war. Darin setzte der E seinen Freund F zum Alleinerben ein und enterbte seine seinerzeitige Ehefrau A ausdrücklich. Das Schriftstück wurde zu einem Zeitpunkt gefertigt, zu dem er mit seiner zweiten Ehefrau noch nicht liiert war. Entscheidend war hier die Frage, ob das Testament in Widerrufsabsicht vernichtet worden war oder fortgelten sollte. Nach Auffassung des OLG Frankfurt hat der E zwar im Jahr 2011 ein formwirksames Testament errichtet, dieses Testament aber durch schlüssige Handlung i. S. d. § 2255 BGB widerrufen, indem er es zerriss. Damit greift hier die gesetzliche Erbfolge. Auch die geänderten Lebensverhältnisse des E sprechen dafür, dass das auf die erste Ehefrau bezogene Testament nicht mehr gelten sollte und die Zerstörung mit Widerrufsabsicht erfolgte. Dennoch hätte es der Unsicherheit hinsichtlich der Wirksamkeit des Testaments nicht bedurft. Aus dieser Entscheidung kann die allgemeine Empfehlung abgeleitet werden, ein durch Zerreißen widerrufenes Testament möglichst unverzüglich zu entsorgen. Das gilt ebenso für etwa angefertigte Kopien des Testaments. Auch Kopien können geeignet sein, eine wirksame Testamentserrichtung zu beweisen. Daher sollten auch sämtliche Kopien vernichtet und entsorgt werden. Ist dies – warum auch immer – nicht möglich oder nicht gewollt, hilft „als Sicherheit“ nur ein ausdrückliches Widerrufstestament.

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Erbfolgebesteuerung (ErbBstg)
Quelle: Fundstelle:
  • ErbBstg 2025, 163-164
Autoren:
  • Gerhard Slabon